26. Sep. 2023|
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Degressive Abschreibung für Wohngebäude kommt
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Neue Sonderabschreibung bringt Vorteile für zukünftige Eigentümer von Neubauwohnungen
Die Bundesregierung schafft einen neuen Steueranreiz für den Bau neuer Wohnungen. Dieser ist auch für die Kunden der DFK Gruppe hochinteressant. Denn damit können in den ersten sechs Jahren für eine vermietete Wohnung deutlich höhere Abschreibungen geltend gemacht werden.
Sechs Prozent über sechs Jahre
Und so sieht die neue Sonderabschreibung aus: Ab dem 1. Oktober 2023 können für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude bzw. Wohnungen im ersten Jahr sechs Prozent der Investitionskosten als Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. In den fünf Folgejahren sind es dann jeweils sechs Prozent des Restwertes. Eine Obergrenze für die Investitionskosten gibt es nicht.
Beispielrechnung
Bei Investitionskosten von 300.000 Euro können im ersten Jahr 18.000 Euro als Abschreibung angesetzt werden. Im zweiten Jahr sind es dann sechs Prozent des Restwerts in Höhe von 282.000 Euro, also 16.920 Euro usw. Im Laufe der Zeit ist ein Wechsel zur linearen Afa möglich.
Voraussetzungen: Baubeginn nach dem 1.10.2023 und KfW-Standard 55
Die erste Voraussetzung für die Nutzung dieser degressiven Afa (Abschreibung auf Abnutzung) ist, dass der Baubeginn bzw. das Datum des Kaufvertrages zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Denn die Maßnahme ist befristet auf sechs Jahre. Beim Kauf muss die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Außerdem muss das Gebäude mindestens den KfW-Effizienzstandard 55 oder besser erfüllen.
Einzelheiten noch fraglich
Da das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, stehen Einzelheiten noch nicht fest. So ist zum Beispiel fraglich, inwieweit bestehende Sonderabschreibungen zusätzlich zur degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden können. Außerdem wird zu definieren sein, was genau in diesem Zusammenhang als „Baubeginn“ gilt.
Höhe der Förderung hängt am Steuersatz
Ob die Maßnahme tatsächlich zu einer Belebung des Neubaus beiträgt, bleibt abzuwarten. Denn wie bei allen Förderungen über den Bereich der Abschreibungen hängt auch hier die Höhe der tatsächlichen Steuereinsparungen mit der individuellen Höhe des Steuersatzes zusammen. Ein höherer Steuersatz bedeutet dabei eine höhere Steuerersparnis bzw. eine höhere Förderung. Außerdem kann die Abschreibung nur geltend gemacht werden, wenn mit der Wohnung Einnahmen erzielt werden. Dies ist zum Beispiel bei der Vermietung der Fall. Für Eigenheime greift diese Förderung dementsprechend nicht.